Leitende Angestellte
Aus rechtlicher Sicht stehen leitende Angestellte auf Arbeitgeberseite und nehmen damit eine arbeitsrechtliche Sonderstellung ein. So gilt z.B. das Betriebsverfassungsgesetz nicht, das Arbeitszeit- und Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt.
Daher ist es für Sie wichtig, dass Sie Ihre Rechte im Voraus kennen. Gerne unterstützten wir Sie bei Vertragsverhandlungen oder bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Zu klären ist, ob Ihr Arbeitsverhältnis als leitender Angestellter überhaupt unter das Kündigungsschutzgesetz fällt und Sie überhaupt den allgemeinen Kündigungsschutz genießen. Gilt für Sie der allgemeine Kündigungsschutz, ist die Kündigung des Arbeitgebers nur noch eingeschränkt möglich. Ziehen Sie die Möglichkeit Kündigungsschutzklage zu erheben unbedingt in Erwägung.
ACHTUNG: Waren Sie die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der schriftlichen Kündigung. WICHTIG: Weitere Maßnahmen sind nur in den ersten Tagen nach der Kündigung zulässig (so etwa die Zurückweisung der Kündigung wegen unterlassener Vertretungsanzeige).
Wir sichern Ihnen im Falle einer Kündigung einen Beratungstermin innerhalb von 48 Stunden zu.
Auflösungsantrag & Abfindungsanspruch
Ein Abfindungsanspruch besteht, wenn das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig gestört ist. Als leitender Angestellter können Sie dann einen Auflösungsantrag stellen. Wird dieser bewilligt, wird das Arbeitsverhältnis beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesprochen. Gerne beraten wir Sie zu den einzelnen Voraussetzungen.
Aufhebungsvertrag
Bietet Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, bedeutet das, dass Sie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen müssen. Das Problem: Sie genießen als Arbeitnehmer dann nicht mehr den gesetzlichen Schutz, der Ihnen bei einer Kündigung zusteht.
Sie müssen sich über die möglichen Folgen selbst informieren und alle Konsequenzen selbst verantworten.
Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten oder wurden Ihnen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages geraten, unterstützen wir Sie bei den Verhandlungen, so dass für Sie keine nachteiligen Konsequenzen durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages entstehen.
Beratung bei Umstrukturierungen
Sind Sie von einer Umstrukturierung betroffen, hängen Ihre Handlungsoptionen von der Art und dem Ausmaß der Umstrukturierung ab. Möglicherweise verhandelt der Sprecherausschuss mit dem Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachtereile. Unabhängig vom Sprecherausschuss können Sie auch selbst handeln. Sollen Sie versetzt werden, so kann das grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Arbeitsvertrages geschehen. Gerne beraten wir Sie, welche Handlungsoptionen für Sie bestehen und für Sie am günstigsten sind.
Zielvereinbarungen & Tantieme
Zielvereinbarungen sind ein wichtiges Führungsinstrument. Das Erreichen der Ziele ist maßgebend für die zusätzliche Vergütung.
Bei Zielvereinbarungen sollten Sie darauf achten, dass diese „SMART“ sind; d.h. S (spezifisch) M (messbar) A (anspruchsvoll) R (realistisch) und T (terminiert).
Eine einseitige Zielvorgabe durch den Arbeitgeber ist durchaus zulässig, sie müssen sich aber im Rahmen seines Direktionsrechts halten und „billigem Ermessen“ nach § 315 BGB entsprechen. Nicht selten kommt es vor, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine Ziele vereinbart oder Ziele nicht vorgegeben werden. Dies kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, die dazu führt, dass Ihr Arbeitgeber den entgangenen Bonus als Schadensersatz zu ersetzen hat.
Gerne berate ich Sie über Ihre Ansprüche und Handlungsoptionen von bestehenden oder noch abzuschließenden Zielvereinbarungen.