Arbeitgeber

Als Arbeitgeber geht es um mehr, als nur „Recht“ zu bekommen. Für Sie steht die Um-, und Durchsetzung strategischer Entscheidungen für Ihr Unternehmen im Vordergrund. Deshalb stellen wir sicher, dass Ihre Unternehmensziele und –strategien wirtschaftlich vertretbar umgesetzt und erreicht werden.

Durch die langjährige Vertretung von Konzernen kennen wir Ihre Anliegen und sprechen dieselbe Sprache. So begleiten wir unsere Mandanten auch bei komplexen Prozessen – etwa bei Umstrukturierungen, der Aufstellung von Sozialplänen, bei Betriebsübergängen oder Einigungsstellen.

Vertragsgestaltung

Die Gestaltung eines Arbeitsvertrages unterliegt der freien Vereinbarung der Parteien.
Erhöhte Vorsicht besteht jedoch bei der Verwendung von vorformulierten Klauseln und Verträgen. Diese unterliegen einer besonderen gesetzlichen Kontrolle (AGB-Kontrolle).

Verwendet der Arbeitgeber einen vorformulierten Vertrag und kann der Arbeitnehmer auf den Inhalt keinen maßgeblichen Einfluss mehr nehmen, dann können die im Vertrag enthaltenen Klauseln auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch die Rechtsprechung kontrolliert werden.

Widersprüchliche Vertragsklauseln, überraschende Vertragsklauseln oder Klauseln, die einseitig den Arbeitnehmer benachteiligen, können unwirksam sein. Hier gilt: „Was gestern galt, kann heute unwirksam sein.“ Gerne helfen wir Ihnen bei einer rechtssicheren Vertragsgestaltung.

Umstrukturierungen / Betriebsübergang

Wechselt der Inhaber eines Betriebes, spricht man von einem Betriebsübergang. Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sind komplex.

Das Konzept ist hierbei entscheidend. Schon die Wahl der passenden Vertragskonstruktion kann die spätere Betriebssituation maßgeblich beeinflussen oder im Einzelfall sogar einen Betriebsübergang ausschließen. Setzen Sie hier auf eine umsichtige Rechtsberatung und Vertragsgestaltung. Gerne beraten wir Sie im Vorfeld zu den rechtlichen Möglichkeiten.

Der Interessenausgleich & Sozialplan

Ein Interessenausgleich wird aufgrund einer Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen. Die Betriebsparteien regeln im Interessenausgleich zu welchem Zeitpunkt ein Betriebsteil stillgelegt wird. Im Sozialplan dagegen welche sozialen Nachteile durch die Betriebsänderung für die Belegschaft abgemildert werden können (Sozialplan).

Liegt eine Betriebsänderung vor, haben Sie eine Unterrichtungs- und Verhandlungspflicht zumindest zum Interessenausgleich.

WICHTIG: Um gesetzliche Abfindungsansprüche zu verhindern, müssen Sie auch die Einigungsstelle anrufen, sofern die Verhandlungen gescheitert sind. Ein Interessenausgleich bringt jedoch auch Vorteile, wenn Sie sich mit dem Betriebsrat über die zu entlassenden Arbeitnehmer einigen (Namensliste). Dann verringert sich Ihr Prozessrisiko erheblich, da eventuelle Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer nur noch eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Gerne unterstützen wir Sie bei anstehenden Interessen- und Sozialplanverhandlungen.

Vertretung vor der Eignungsstelle

Scheitern Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, trifft die Einigungsstelle zusammen. Entweder, man einigt sich in der Einigungsstelle freiwillig oder es wird ein „Entscheidung“ gefällt (Einigungsstellenspruch). Das Ergebnis ist verbindlich. Es wird maßgeblich vom Verhandlungsgeschick Ihrer Vertretung vor der Einigungsstelle beeinflusst. Mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Durchführung von betrieblichen Einigungsstellen werden wir für Sie ein Ergebnis erzielen, welches auf Dauer gewinnbringend für Ihren Betrieb/ Unternehmen ist.

Telefonische Ersteinschätzung
nach oben